{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\n 11\nAnwendbarkeit des SUVA-Tarifs bedingt, richtet sich die konkrete Einreihung\nnach der Klassenzugehörigkeit, mithin nach dem Charakter und der Tätigkeit\neines bestimmten Betriebs. In casu befasst sich die Beschwerdeführerin\nunbestrittenermassen mit dem Personalverleih, so dass auch das für\nPersonalverleihbetriebe geltende Tarifsystem anwendbar ist.\n11. (…)\n12. Die Beschwerdeführerin sieht das Legalitätsprinzip und den Grundsatz\nder Rechtssicherheit auch deshalb verletzt, weil eine Prämienerhöhung um\nmehr als 20% erfolgt sei. Da die Legalität des Prämienbemessungssystems wie\nauch dessen Einführung für Nichtverbandsmitglieder nicht zu kritisieren\nist (vgl. zuvor E. 7-8 sowie 10), ist diese Rüge im Lichte einer allfälligen\nUnverhältnismässigkeit zu prüfen.\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine\nverwaltungsrechtliche Massnahme zur Erreichung des angestrebten\nZieles geeignet sein muss, nicht über das hiezu Erforderliche hinausgeht und\ndass zwischen Zweck und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 129\nV 271 E. 4.1.2, BGE 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).\nDas Gesetz setzt keine obere Schranke fest für die Erhöhung der Prämie in\nder Berufsunfallversicherung. Aufgrund von Art. 92 Abs. 7 UVG hätte der\nBundesrat unzweifelhaft die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden\nRegelung. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber indessen\nkeinen Gebrauch gemacht. Nach dem Tarif der SUVA ist eine jährliche\nÄnderung in der Einreihung um maximal vier Stufen nach oben (wie auch\nnach unten) zulässig. Dies trägt zwar der Tatsache nicht Rechnung, dass mit\nsteigenden Stufen im Tarif die Prämien überproportional ansteigen. Ob eine\nNeueinreihung vier Stufen höher in jedem Fall verhältnismässig ist, erscheint\nsomit fraglich (vgl. Urteil des EVG vom 2. Juni 2004, U 240/03, E. 6 [= RKUV 2004\nU 525]).\nDas EVG hat in seiner Rechtsprechung bereits eine Erhöhung des\nNettoprämiensatzes um rund 20% (von 6,79% auf 8,17%) als zulässig erkannt\n(vgl. Urteil des EVG vom 2. Juni 2004, U 240/03, E. 6.3 [= RKUV 2004 U 525]).\nEs verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 113 Abs. 2 UVV, wonach\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und\nBerufskrankheiten in der Regel die Versetzung des fehlbaren Betriebs in eine\nStufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz zur Folge haben.\nDie Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das EVG habe diese\nOrdnung als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot\nvereinbar bezeichnet (s. ebenda mit Hinweis auf BGE 116 V 263 ff. E. 4b und c).\nIm durch das EVG entschiedenen Fall wurde im neuen Prämienjahr die\nLohnsumme des Betriebs mit zusätzlichen 1,38% belastet. Im vorliegenden\nFall beträgt die Mehrbelastung der Lohnsumme lediglich 0,62%, so dass die\nErhöhung weder als willkürlich noch als unverhältnismässig zu erachten ist.\n13.a. Selbstverständlich ist, dass die Rekurskommission - entgegen\nder Auffassung der SUVA - die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte\nRüge, wonach die Rückstellungen zu wenig beachtet würden und sich\neine Prämienerhöhung angesichts der grossen Rückstellungen nicht\nrechtfertige, beurteilen kann. Die Frage der teilweisen Rechtskraft eines\nEntscheids in Bezug auf einzelne Punkte beurteilt sich nach dem Inhalt des\n\n"}