{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\n 10\nIm Nachfolgenden wird auf die vom Betrieb vorgebrachten Rügen\neingegangen.\n8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Einführung eines\nBonus-Malus-Systems nicht zulässig sei, weil es der gesetzlichen Ordnung\nwiderspreche, und rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips.\nWie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 3a), verfügt die SUVA bei der Gestaltung\nihrer Prämientarife über einen grossen Ermessensspielraum. Sie ist im\nRahmen ihrer Satzungskompetenz ebenfalls befugt, ein einmal gewähltes\nPrämienbemessungssystem zu wechseln oder dieses anzupassen (vgl.\nbeispielsweise Urteil der Rekurskommission vom 25. März 2003 [REKU\n513/02], E. 5). Im Rahmen dieser Befugnisse hat die SUVA denn auch das\nPrämienbemessungssystem BMS 95 angepasst und wendet für das Jahr 2004\nin der Klasse 70C das so genannte BMS 03 an. Dieses Vorgehen ist durchaus\nzulässig, erweist sich doch, wie oben ausgeführt, das System als solches als mit\nden gesetzlichen Anforderung grundsätzlich vereinbar.\n9. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich eine Prämienerhöhung\nnicht rechtfertige, da die von ihr verursachten Kosten und mithin ihr Risiko\ngesunken sei.\nEs ist festzuhalten, dass ein neues Prämienbemessungssystem unter\nUmständen mit einer Prämienerhöhung einhergehen kann. Da mit einem\nWechsel der Bemessungsfaktoren das Risiko anders berechnet wird, ist auch\nein direkter Vergleich mit dem Prämiensatz der vorangehenden Jahre nicht\nmöglich. Müssig sind unter diesen Umständen Argumente, die sich darauf\nberufen, dass sich das Risiko im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert habe\noder dass es gar gesunken sei.\nIm Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der für\nsie anhand des BMS 03 errechnete Prämiensatz immer noch deutlich unter\ndem Basissatz gleichartiger Betriebe liegt. Wenn sie sich darauf beruft, dass\nihr Risiko nochmals tiefer sei, geht sie davon aus, dass ihre individuellen\nRisikoerfahrungen signifikant von denjenigen der Gemeinschaft abweichen.\nEs ist nun aber gerade die Aufgabe eines Tarifsystems, das Ausmass dieser\nAbweichung von der Basisprämie anhand von Grössen zu ermitteln, die eine\ngewisse Aussagekraft haben. Da das BMS 03 in dieser Hinsicht Verbesserungen\ngegenüber dem vorbestehenden BMS 95 mit sich bringt (s. zuvor E. 7), muss\nsich die Beschwerdeführerin auch diesem neuen System aus Gründen der\nrechtsgleichen Anwendung unterziehen. Zudem widerspricht sich die\nBeschwerdeführerin insoweit in ihrer Argumentation, als sie einerseits\nnicht zufrieden ist mit ihrer Einreihung unter dem Basisprämiensatz und\neine noch tiefere Einreihung verlangt, sich aber andererseits darauf beruft,\ndass ihre eigenen Risikoerfahrungen keine signifikante (und somit mehr als\nzufällige) Abweichung von der Durchschnittsprämie rechtfertigen. Würde\nman dieser Argumentation folgen, müsste konsequenterweise die Einreihung\nzum Basisprämiensatz erfolgen.\n10. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das BMS 03 auf sie\nnicht anzuwenden sei, weil sie nicht dem Berufsverband der\nPersonalverleihbetriebe angehört. Dem ist zu entgegnen, dass die\nVerbandszugehörigkeit für die Anwendbarkeit eines bestimmten\nTarifsystems nicht massgebend ist. Steht einmal die Unterstellung fest, die die\n\n"}