{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\nerrechnet (vgl. Eckdaten 2004 der Klasse 70C).\nAuch hier wird der Branchenwert vom Betriebswert subtrahiert und mit dem\nKredibilitätsfaktor multipliziert. Das Resultat multipliziert mit dem Verhältnis\nzwischen Basissatz und Gesamtrisikosatz der Branche ergibt einen Abzug von\nder Basisprämie von 0,2869% (s. Ziff. 3.4 Grundlagenblatt).\nb.aa. Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basissatzes\nergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Die zu verfügende Prämie wird\nschrittweise an diesen Bedarfssatz angepasst. Die jährliche Abweichung\nim Vergleich zum Vorjahr beträgt höchstens vier Stufen und darf zudem\ngesamthaft nicht mehr als 14 Stufen vom Basissatz abweichen (vgl. Trio BMS\n03, Argumentarium zur Markteinführung, SUVA-Beleg Nr. 1, S. 12).\nbb. Die Berechnungen ergeben für die Beschwerdeführerin einen Bedarfssatz\nvon 3,6757% (s. Ziff. 3.5 Grundlagenblatt). Für das Jahr 2003 war der Betrieb\nder Tarifstufe 103 mit einem Nettoprämiensatz von 2,9% zugeteilt (vgl. Ziff. 4.2\nGrundlagenblatt). Entsprechend dem Bedarfssatz wäre die Zuteilung zur Stufe\n108 erfolgt, deren Nettoprämiensatz von 3,7% dem Bedarfssatz am nächsten\nliegt. Aufgrund der bereits erwähnten Beschränkung der jährlichen Änderung\nauf vier Stufen wurde der Betrieb per 1. Januar 2004 der Stufe 107 mit einem\nNettoprämiensatz von 3,52% zugeteilt.\n7. In allgemeiner Art und Weise kann gesagt werden, dass das Gesetz\nund die Verfassung die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in\nwelchem die Risikoerfahrungen der einzelnen Betriebe mit berücksichtigt\nwerden, nicht verunmöglichen, wenn der Grundsatz der Solidarität und das\nVersicherungsprinzip berücksichtigt werden. Dies ist im vorliegenden Tarif\ngrundsätzlich der Fall, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen\nwird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen Risikogemeinschaft\nunterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im\nGesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizite vorgesehen\nist (Art. 92 Abs. 2 UVG). Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen\nZufallsschwankungen liegende Abweichungen der Kosten der Unfälle vom\nstatistisch zu erwartenden Wert sind als sekundäres Risikomerkmal bei der\nPrämienbemessung für den betreffenden Betrieb mit zu berücksichtigen.\nDadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge\nnicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft\n\n9\nabgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft\nsondern auch der betreffende Betrieb selbst von seinen besonders günstigen\nVersicherungsergebnissen profitieren (vgl. Urteile des EVG vom 2. Juni 2004,\nU 240/03 und U 241/03 [= RKUV 2004 Nr. U 525 und Nr. U 526], E. 3.2.1, mit\nHinweis auf BGE 112 V 316 E. 3 und E. 5c).\nDie Rekurskommission hat bereits in zahlreichen Urteilen die\ngrundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich der\nBerufsunfallversicherung bejaht, was auch vom EVG bestätigt wurde\n(vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 E. 2c S. 50; SVR 2003 UV Nr. l E. 3; vgl. auch\nunveröffentlichtes Urteil des EVG vom 29. August 2003, U 243/00, E. 4.3.1 sowie\nletztmals in den […] Urteilen vom 2. Juni 2004, U 240/03 und 241/03 [= RKUV\n2004 U 525 und U 526]).\nDie Rekurskommission ist der Auffassung, dass das BMS 03 gegenüber\ndem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringt, und zwar sowohl\nunter den Aspekten der Solidarität und der Risikogerechtigkeit wie auch\nhinsichtlich Versicherungsprinzip. Zum Einen werden kleinste bzw.\nkleinere Betriebe grundsätzlich nur noch zum Basissatz eingereiht (s. zuvor\nE. 5a), so dass sie nicht mehr zufallsabhängigen Prämienschwankungen\nausgesetzt sind. Mit der neu eingeführten Kredibilisierung wird aber auch\ndie Aussagekraft der zur Prämienbemessung beigezogenen Faktoren erhöht\n- insbesondere würden kleinere Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren\nvon nahe 0 aufweisen, weshalb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung\ngemäss BMS 03 nicht weit vom Basissatz abweichen könnte. Aber auch\nbei etwas grösseren bzw. mittleren Betrieben wird der Kredibilitätsfaktor\nstets unter 1 bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur\nabgeschwächt auswirken können. Weitere Faktoren wie die einheitlichen\nStutzungen der Kosten tragen ebenfalls zu einer grösseren Aussagekraft\ndes Bedarfssatzes eines Betriebs bei. Zudem hat die SUVA insbesondere\nmit der Vereinheitlichung der Beobachtungsperioden (sechs Jahre sowohl\nfür die Heilkosten und Taggelder wie auch für die Renten) oder dem\nWegfall verschiedener Bemessungsfaktoren (wie der Anzahl Unfälle\noder dem individuellen Risikoausgleich) die Berechnung im BMS 03\nvereinfacht und damit auch die Nachvollziehbarkeit verbessert. Das\nVorgehen der SUVA entspricht überdies allgemein anerkannten Methoden\nder Versicherungsmathematik (vgl. A. Gisler, Optimales Stutzen von Daten in\nder Credibility Theorie, Schriftenreihe Angewandte Versicherungsmathematik,\nVerlag Versicherungswirtschaft, Vol. 22, Karlsruhe, 1989; H. Buehlmann und\nE. Sträub, Glaubwürdigkeit für Schadensätze, Mitteilungen Vereinigung\nschweizerischer Versicherungsmathematiker, 1970, S. 111 ff.; R. Norberg,\nThe credibility approach to experience rating, Mitteilungen Vereinigung\nschweizerischer Versicherungsmathematiker, 1979, S. 181 ff.). Aus diesen\nGründen besteht für die Rekurskommission kein Anlass, von ihrer bisherigen\nRechtsprechung, wonach das Bonus-Malus-System grundsätzlich zulässig ist,\nabzuweichen. Nach wie vor ist zwar die statistische Aussagekraft des Resultats\nder BMS-Berechnungen zwangsläufig beschränkt. Immerhin sei in diesem\nZusammenhang darauf hingewiesen, dass die Abweichungen vom Basissatz\nsowohl gegen unten wie auch gegen oben über die Zeit einen gewissen\nAusgleich schaffen (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission\nvom 21. Juni 2004 [REKU 548/02]).\n\n"}