{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\n 7\nFall gestutzt (vgl. Anmerkung zu Ziff. 2 des Grundlagenblattes; pro Fall ist der\nAufwand limitiert bei Fr. 27’000.- für die Heilkosten und Taggelder und bei\nFr. 320’000.- für das Rentenkapital). Gänzlich unberücksichtigt bleiben die\nKosten von Berufskrankheiten und Regressfällen (vgl. Aufstellung zu Ziff. 2).\nDer für das BMS 03 massgebende Gesamtaufwand besteht aus den bereits\nangefallenen Unfallkosten und den für mögliche zukünftige Kosten\nvorzunehmenden Rückstellungen. Deren Bedarf wird auf der Ebene von\nvier Rückstellungsgruppen ermittelt, auf die die Tarifklassen aufgeteilt\nsind. Anhand der Rückstellungsgruppen wird der Bedarf an Heilkosten\nund Taggeldern pro anerkannten Fall berechnet und entsprechend der\nAnzahl Fälle dem Betrieb zugeordnet. Bei den Renten wird ebenfalls\nauf der Ebene der Rückstellungsgruppen der kollektive Bedarf in % der\nNettoprämien berechnet und entsprechend den Nettoprämien dem Betrieb\nzugeordnet. Zusätzlich können Beträge für vermutete Renten berücksichtigt\nwerden, sofern solche bestehen (vgl. Ziff. 1 unter «vermutete Renten»). Im\nvorliegenden Fall ist diese Regel allerdings nicht von Bedeutung, da keine\nvermuteten Renten bestehen (vgl. auch nachfolgend Bst. cc).\nIn zeitlicher Hinsicht ist für die Bemessung der massgebenden Kosten das\nUnfalljahr massgebend und nicht das Jahr, in welchem die Kosten anfallen\n(wie im BMS 95). Das bedeutet, dass alle in einem Fall entstehenden Kosten\ndem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat, angerechnet werden, auch wenn\nsie erst in nachfolgenden Jahren effektiv anfallen.\nIm Unterschied zum bisherigen BMS 95 ist die Anzahl Unfälle grundsätzlich\nkein Bemessungsfaktor mehr. Indirekt spielt die Unfallzahl nur noch eine\nRolle bei der Zuteilung der Rückstellungen, welche pro Fall berechnet werden\n(s. zuvor). Auch wurde der individuelle Risikoausgleich (Verhältnis der in der\nVergangenheit bezahlten Prämien zu den Kosten eines konkreten Betriebs) mit\ndem BMS 03 abgeschafft.\nbb. Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 1997\nbis 2002 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder\ninklusive Rückstellungen von Fr. 267’331.- (s. Ziff. 2 Grundlagenblatt, unter\n«Heilkosten+Taggeld»). Der Risikosatz dieses Faktors, also das Verhältnis dieser\nKosten zur Lohnsumme, beträgt 1,1952% (s. Ziff. 3.3 Grundlagenblatt); der\nRisikosatz der Branche seinerseits beträgt 1,7182% (s. ebenda).\nDie Kredibilität des betriebseigenen Risikosatzes beziffert sich auf 0,918\n(s. Ziff. 3.3 Grundlagenblatt). Die Kredibilität hängt von der Grösse des Betriebs\nab und wird für diesen Faktor gemäss der Formel\n\nerrechnet (vgl. Rahmenbedingungen bzw. Eckdaten der Klasse 70C für die\nBonus-Malus-Systeme, gültig für die Prämien 2004; auf Internet abrufbar in\nwww.suva.ch [Rubrik Suva Risk; Stand: 10. März 2005]).\nFür die Berechnung des Zuschlags zum Basissatz wird nun der Risikosatz\nder Branche vom Risikosatz des Betriebs subtrahiert und mit dem\nKredibilitätsfaktor multipliziert. Das Ergebnis wird wiederum mit dem\n\n8\nVerhältnis zwischen Basissatz und Gesamtrisikosatz der Branche (s. Ziff. 3.2\ndes Grundlagenblattes) multipliziert. Dies ergibt in casu einen Abzug zum\nBasissatz der Branche von 0,5374% (s. Ziff. 3.3 des Grundlagenblattes).\ncc. In der Periode 1997 bis 2002 weist die Beschwerdeführerin Rentenkapital\nin Form von Aufwand und Rückstellungen von Fr. 123’176.- auf (s. Ziff. 2\nGrundlagenblatt, unter «Rentenkapital»). Da in casu keine vermuteten\nRenten bestehen, werden auch keine entsprechenden Rückstellungen\nangerechnet. Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0,5507% (s. Ziff. 3.4\nGrundlagenblatt). Der Wert der Branche bei diesem Faktor beträgt 1,2648%.\nDie Kredibilität der betriebseigenen Zahlen liegt bei 0,359 und wird gemäss\nder Formel\n\n"}