{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\n 6\nund Verhältnisse der Betriebe, Stand der Unfallverhütung, Unfallgefahr,\nRisikoerfahrungen) lassen indes erkennen, dass der Grundsatz der Solidarität\nim Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung hat.\n5. Der im Jahr 2004 für die Klasse 70C geltende Prämientarif beruht auf einem\nBonus-Malus-System. Ab 1995 hat die SUVA in verschiedenen Tarifklassen ein\nBonus-Malus-System eingeführt, das bei der Prämienbemessung - neben den\nallgemeinen Risikoerfahrungen der verschiedenen Risikogemeinschaften\n- auch die mit jedem individuellen Betrieb gemachten Erfahrungen\nberücksichtigt. Per 1. Januar 2003 hat die SUVA dieses System gewissen\nÄnderungen unterzogen und die für die Prämienbemessung massgebenden\nFaktoren neu festgesetzt (so genanntes BMS 03; vgl. zum bisherigen\nBonus-Malus-System [BMS 95] insbesondere VPB 62.67 S. 625 ff. sowie VPB\n65.91 S. 992 ff). Dieses System gilt in der Klasse 70C ab dem 1. Januar 2004.\na. Vorab ist festzustellen, ob das BMS 03 vorliegend überhaupt anwendbar ist.\nDieses Prämienbemessungssystem findet nur noch auf Betriebe Anwendung,\ndie ein bestimmtes Mindestvolumen erreichen. Konkret fallen unter das\nBMS 03 Betriebe mit einer so genannten Basisprämie zwischen Fr. 30’000.-\nund 1,8 Mio. Franken. Die Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation der\nkumulierten Lohnsumme aus den letzten sechs Jahren (s. Ziff. 1 letzte Zeile des\nGrundlagenblattes für die Einreihung 2004) mit dem für das Einreihungsjahr\nbestimmten Basissatz (s. Ziff. 3.1 und 4.1 Grundlagenblatt). Betriebe, die\ndiese Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum Basissatz ihrer\nRisikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet das Betriebsvolumen die 1,8 Mio.\nFranken, wird die Erfahrungstarifierung 03 angewendet.\nDie Beschwerdeführerin weist mit einer kumulierten Lohnsumme von\nFr. 22’366’200.- und einem Basissatz von 4,5% eine Basisprämie von rund\nFr. 1’006’479.- auf. Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des BMS 03.\nb. Das BMS 03 geht - wie bereits das BMS 95 - von einem Basissatz aus, der\nfür jede Branche bestimmt wird. Es handelt sich um jenen Prämiensatz, zu\ndem die gleichartigen Betriebe (unter Berücksichtigung allfälliger besonderer\nBetriebsverhältnisse) eingereiht werden, wenn sie weder einen Bonus noch\neinen Malus verzeichnen bzw. wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist\n(vgl. zuvor). Im vorliegenden Fall beträgt (…) der Basissatz 4,5% (s. Ziff. 3.1\nund 4.1 Grundlagenblatt). Dieser Satz entspricht dem Risikosatz der Branche\n(vgl. Ziff. 3.2 Grundlagenblatt) zuzüglich eines Amortisationssatzes, in\nwelchem die Verluste oder Gewinne der Risikogemeinschaft berücksichtigt\nwerden.\nDer Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in diesem\nBetrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Taggelder, andererseits\nRentenkapital) mit den Kosten der Branche für die entsprechenden Leistungen\nverglichen werden. Die in Berücksichtigung der Betriebsgrösse und der\nLeistungsart kredibilisierten Werte des Betriebs führen zu einer Abweichung\nvom Basissatz.\n6. Im Einzelnen erfolgt die Prämienbemessung wie folgt:\na.aa. Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem Betrieb\ngemachten Erfahrungen ist der Gesamtaufwand für Heilkosten und Taggelder\nauf der einen, sowie derjenige für die Renten auf der anderen Seite während\neiner Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Dabei werden die Kosten pro\n\n"}