{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\n 5\nDie Betriebe oder Betriebsteile sind also nach Massgabe ihres Risikos in die\nKlassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen. Eine risikogerechte Prämie\nbedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit\nentsprechend tiefen Prämien zu belasten sind (VPB 61.23A_I E. 4b S. 199 ff.).\nDie Prämien sind so festzusetzen, dass die Kosten einer Risikogemeinschaft\nvoraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 92 Abs. 2\nin fine UVG, Art. 113 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die\nUnfallversicherung [UVV], SR 832.202).\nIm Übrigen enthält das Gesetz das Prinzip der Gegenseitigkeit (Art. 61\nAbs. 2 UVG). Dieses verlangt einerseits, dass der Unfallversicherer keine\nGewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt und ist mit einem\nGewinnausschüttungsverbot verbunden. Andererseits bedeutet es, dass der\nVersicherer finanziell autonom sein soll (BGE 108 V 256 E. 3a; SVR 1996 KV\nNr. 68 E. 8a S. 209; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,\nBern 1985, S. 45 f.).\nb. Ein Prämientarif hat ebenfalls das verfassungsmässig garantierte Prinzip\nder Gleichbehandlung zu beachten (BGE 121 II 198 E. 4). Gemäss ständiger\nRechtsprechung verstösst eine Bestimmung dann gegen die Bundesverfassung,\nwenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder\nzwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein\nvernünftiger Grund nicht finden lässt oder der keine wesentliche Tatsache zu\nGrunde liegt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt, Unterscheidungen\nzu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 127\nI 185 E. 5, BGE 125 I 1 E. 2b/aa, BGE 125 I 166 E. 2a, BGE 125 V 221 E. 3b). Das\nEVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung\ndas Prinzip von Art. 4 der damals anwendbaren Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[95]; heute Art. 8\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind\n(vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 E. 1c S. 228). Lässt sich also für eine Betriebsart\noder einen Betrieb ein unterschiedliches Risiko feststellen, so rechtfertigt\ndieser Unterschied, diese Betriebsart verschieden als andere Betriebsarten zu\nbehandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen bzw.\nPrämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen).\nc. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu\nberücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.\nDanach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten\ngetragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). Weiterhin ist der Grundsatz der\nVerwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d S. 199 ff.), sollen doch\ndie Prämien nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen verbraucht\nwerden.\nd. Diese Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der\nSolidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt.\nGrösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende\nEinheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit\neine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die\nAusgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen zwei Polen\nzu bewegen. Die im Gesetz genannten Prämienbemessungskriterien (Art\n\n"}