Praktisch bedeutet dies, dass die SUVA - nach Festsetzung des Zeitpunkts für die effektive Erfassung der Beschwerdeführerin - über die Einreihung und Klassenzuteilung neu verfügen und dabei die ordentlichen Rechtswege eröffnen muss. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die SUVA dabei ihrer Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nachzukommen und der Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör - insbesondere betreffend die Klassenzuteilung und die Einreihungsregeln sowie die Berücksichtigung der besonderen