Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich gegenstandslos geworden. d. Es stellt sich noch die Frage, ob sich die Rekurskommission zur künftigen Klassen- und Stufenzuteilung äussern kann. aa. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.