Für die streitig gemachte Einreihung im Prämientarif für das Jahr 2003 bedeutet dies nun, dass die aus der Einreihung resultierenden Prämien infolge der fehlenden Rückabwicklung nicht zu bezahlen sein werden. Insofern besteht kein praktisches Interesse daran, über diese Frage einen Entscheid der Rekurskommission zu erhalten. Auch besteht an der Beurteilung dieser Frage kein hinreichendes öffentliches Interesse, das einen Entscheid selbst ohne das Erfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen würde, so dass auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden kann. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich gegenstandslos geworden.