Urteils der Rekurskommission nicht vollzogen; der Betrieb, welcher die Unterstellung bestreitet, kann sich während der Dauer des Verfahrens bei seiner vorbestehenden privaten Versicherungsgesellschaft weiterhin gegen das Unfallrisiko seiner Mitarbeiter versichern lassen. Gemäss dem Vorgehen der SUVA führt die aufschiebende Wirkung in der Praxis dazu, dass die eigentliche Erfassung, d. h. die Versicherung des Unfallrisikos durch die SUVA, auf einen Zeitpunkt nach dem Eintreten der Rechtskraft des Unterstellungsentscheids festgelegt wird.