2 wird das Verfahren gegenstandslos (BGE 123 II 285). Umgekehrt fehlt das Beschwerdeinteresse, wenn eine Verfügung überhaupt keine Wirkung mehr entfalten kann. b. Die Unterstellungsverfügung datiert vom 7. August 2002, der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2002. Gleichzeitig erteilte die SUVA der Einsprache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterstellung aufschiebende Wirkung. Also gilt auch für das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung. Dies führt dazu, dass der angefochtene Entscheid bis zu seiner Rechtskraft nicht umgesetzt werden kann. Entsprechend wird die Unterstellung bis zum Zeitpunkt des