Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 124 V 393 E. 2b). Dieses Interesse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein, d. h. es muss aktuell sein (BGE 127 III 41 E. 2b mit Hinweisen, BGE 123 II 285 E. 4, BGE 118 Ia 46 E. 3c).