In Bezug auf die Einreihung in den Prämientarifen erkennt sie auf Gegenstandslosigkeit. Aus den Erwägungen: 10. Streitig gemacht wurde des Weiteren die Einreihung im Prämientarif für die Berufsunfall- und die Nichtberufsunfallversicherung. Im angefochtenen Entscheid wird die Prämie gemäss dem für das Jahr 2003 geltenden Tarif festgesetzt. a. Die Rechtsprechung erachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.