Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA ab und erteilte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterstellung. Die X. AG erhob Beschwerde vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (im Folgenden: Rekurskommission, REKU) und machte geltend, dass die Unterstellung zu Unrecht erfolgt sei und die Prämien der SUVA zu hoch seien. Mit Urteil vom 23. Juli 2004 weist die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit damit die Unterstellung angefochten wird. In Bezug auf die Einreihung in den Prämientarifen erkennt sie auf Gegenstandslosigkeit.