Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verfügung vom 7. August 2002 erfasste die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die X. AG als einen ihr per 1. Januar 2003 unterstellten Betrieb und reihte sie in den Prämientarifen für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung ein. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA ab und erteilte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterstellung.