{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-07-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-72--_2004-07-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007058.pdf?ID=150007058", "Checksum": "c43db03a5414d0f13e62edeb6681ad8a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 23.07.2004 JAAC 69.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 23.07.2004 JAAC 69.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 23.07.2004 JAAC 69.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:35", "Checksum": "550ce239c7b9258c042f4d621a6a2800", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 23.07.2004 JAAC 69.72 \r\n\n 2\nwird das Verfahren gegenstandslos (BGE 123 II 285). Umgekehrt fehlt das\nBeschwerdeinteresse, wenn eine Verfügung überhaupt keine Wirkung mehr\nentfalten kann.\nb. Die Unterstellungsverfügung datiert vom 7. August 2002, der sie\nbestätigende Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2002. Gleichzeitig\nerteilte die SUVA der Einsprache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen\nEntscheids über die Unterstellung aufschiebende Wirkung. Also gilt auch\nfür das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung. Dies führt dazu,\ndass der angefochtene Entscheid bis zu seiner Rechtskraft nicht umgesetzt\nwerden kann. Entsprechend wird die Unterstellung bis zum Zeitpunkt des\nUrteils der Rekurskommission nicht vollzogen; der Betrieb, welcher die\nUnterstellung bestreitet, kann sich während der Dauer des Verfahrens bei\nseiner vorbestehenden privaten Versicherungsgesellschaft weiterhin gegen\ndas Unfallrisiko seiner Mitarbeiter versichern lassen.\nGemäss dem Vorgehen der SUVA führt die aufschiebende Wirkung in der\nPraxis dazu, dass die eigentliche Erfassung, d. h. die Versicherung des\nUnfallrisikos durch die SUVA, auf einen Zeitpunkt nach dem Eintreten der\nRechtskraft des Unterstellungsentscheids festgelegt wird. Bis zu diesem\nZeitpunkt ist der Beschwerde führende Betrieb also nicht bei der SUVA,\nsondern bei der entsprechenden privaten Versicherungsgesellschaft versichert.\nDie während dieser Zeit eingetretenen Risiken (Unfälle) werden auch\nüber diese Versicherung abgewickelt und es erfolgt insbesondere keine\nRückabwicklung der Fälle und des Versicherungsverhältnisses (vgl. dazu\nunveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission vom 25. September 2003,\nREKU 483/01, E. 3b).\nc. Für die streitig gemachte Einreihung im Prämientarif für das Jahr 2003\nbedeutet dies nun, dass die aus der Einreihung resultierenden Prämien infolge\nder fehlenden Rückabwicklung nicht zu bezahlen sein werden. Insofern\nbesteht kein praktisches Interesse daran, über diese Frage einen Entscheid der\nRekurskommission zu erhalten. Auch besteht an der Beurteilung dieser Frage\nkein hinreichendes öffentliches Interesse, das einen Entscheid selbst ohne das\nErfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen würde, so dass auf diese\nVoraussetzung nicht verzichtet werden kann. Entsprechend ist die Beschwerde\nin diesem Punkt grundsätzlich gegenstandslos geworden.\nd. Es stellt sich noch die Frage, ob sich die Rekurskommission zur künftigen\nKlassen- und Stufenzuteilung äussern kann.\naa. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht\ndie Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem\nSachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die\njenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand\neiner neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht\naus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der\nVerfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren\nRechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung\nbeziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in\nzeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen\nBeurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer\nsachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die\nVerfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage -\n\n"}