92 Abs. 2 UVG erlassen. Die Rekurskommission kann somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf dieses Argument eingehen (vgl. dazu auch die E. 1, wo anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt wird, dass die SUVA mit der vorliegenden Massnahme als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit handelt). 7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. [15] Die Publikation kann anhand der Bestellnummer auf den Seiten der SUVA http://www.suva.ch/ eingesehen werden.