Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt die Gefahr verursacht hätte, würde ihr Hinweis an die Bauleitung, dass Gefahren bestehen, nicht genügen, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. e. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass sich ihre Risikoverhältnisse verändert hätten, weil sie keine Gerüstarbeiten mehr durchführe. Insofern rechtfertige sich keine Prämienerhöhung bzw. diese müsste gleichsam durch das verminderte Risiko «kompensiert» werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich veränderte Risikoverhältnisse unter Umständen auch auf die Einreihung auswirken können.