11 Baustellen verursacht wurden. Andererseits wird durch die SUVA im Einspracheentscheid bloss angeführt, dass ein «Mitverschulden» der Bauleitung nicht abzustreiten sei. Allerdings ändert ein Mitverschulden eines Dritten an der vorschriftswidrigen Situation auf der Baustelle nichts an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsmassnahmen besorgt zu sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt die Gefahr verursacht hätte, würde ihr Hinweis an die Bauleitung, dass Gefahren bestehen, nicht genügen, um die Beschwerdeführerin zu entlasten.