Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen genügt nicht (BGE 109 IV 15 Regeste). Diesen Entscheid fällte das Bundesgericht im Bereich des Strafrechts unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen der VUV. Es ist im vorliegenden Fall einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die von der SUVA aufgezeigten Mängel nicht direkt durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten auf den