Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht nur derjenige zu sorgen hat, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder