Bei der «normalen» Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG können die Risikoverhältnisse die Prämie eines Betriebs massgeblich beeinflussen - bei der Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist hingegen entscheidend, ob ein Betrieb die Vorschriften der Arbeitssicherheit eingehalten hat oder nicht, auch wenn sich dies (noch) nicht in seinen Kosten bemerkbar macht. Der Widersinn, den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, entsteht dadurch, dass sie diese zwei Fragen vermischt, wo sie zu trennen sind.