Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie trotz der Verletzungen von Sicherheitsvorschriften nie grössere Schadenfälle zu verzeichnen hatte. Dazu ist festzuhalten, dass eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG eben eine Massnahme mit Strafcharakter darstellt und unabhängig ist vom individuellen Kosten-/Prämienverhältnis eines Betriebs. Es ist zu betonen, dass es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Fragen handelt: Bei der «normalen» Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG können die Risikoverhältnisse die Prämie eines Betriebs massgeblich beeinflussen - bei der Höhereinreihung nach Art.