Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht vorbringen, dass sie zu streng behandelt worden wäre, wäre doch eine höhere Einreihung durchaus möglich. Angesichts der zahlreichen und schwer wiegenden Missstände auf den Baustellen der Beschwerdeführerin kann die verfügte Höhereinreihung nicht kritisiert werden. Aufgrund des Ermessensspielraums der Behörde besteht für die Rekurskommission kein Anlass, korrigierend einzugreifen. 6. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen. a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie trotz der Verletzungen von Sicherheitsvorschriften nie grössere Schadenfälle zu verzeichnen hatte.