113 Abs. 2 UVV wird dem Durchführungsorgan, das die Höhe und den zeitlichen Rahmen der Strafversetzung anordnet (Art. 66 Abs. 2 VUV), ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt («in der Regel»). Es handelt sich um das Festlegen eines Strafmasses, in dem immer auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission umfasst auch die Ermessenskontrolle (Art. 49 Bst. c