Somit ist die doppelte Zuständigkeit der SUVA in casu gegeben und die angefochtene Verfügung unter diesem Aspekt nicht zu bemängeln. b.aa. Laut Art. 113 Abs. 2 UVV ist ein Betrieb, der den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwider handelt, in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz zu versetzen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 UVV wird dem Durchführungsorgan, das die Höhe und den zeitlichen Rahmen der Strafversetzung anordnet (Art. 66 Abs. 2 VUV), ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt («in der Regel»).