Zu bemerken ist eingangs, dass die Möglichkeit, eine Strafversetzung im Prämientarif zu verfügen, unabhängig ist vom Schweregrad der festgestellten Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit - es genügt, dass ein Betrieb solche Vorschriften missachtet, um eine Höhereinreihung zu verfügen. Immerhin müssen dabei aber die generellen Grundsätze des Verwaltungshandelns beachtet werden, insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot (vgl. BGE 116 V 255 E. 4b in fine). a. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, wonach der Versicherer diese unverzüglich verfügt.