5. Zu prüfen bleibt, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. Zu bemerken ist eingangs, dass die Möglichkeit, eine Strafversetzung im Prämientarif zu verfügen, unabhängig ist vom Schweregrad der festgestellten Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit - es genügt, dass ein Betrieb solche Vorschriften missachtet, um eine Höhereinreihung zu verfügen.