Allein die in der Verfügung vom 13. November 2002 aufgelisteten Mängel, in der zudem ausdrücklich auf das Schreiben vom 5. April 2001 verwiesen wird, verstossen gegen zahlreiche Sicherheitsbestimmungen. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften über - die risikogerechte Planung von Baustellen (Art. 3 BauAV), - die Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (Art. 8 und 9 BauAV), - Seitenschutzvorrichtungen bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m (Art. 14 und 15 BauAV), - die Sicherung von Bodenöffnungen (Art. 16 BauAV), - Fassadengerüste bei Abstürzhöhen von mehr als 3 m (Art. 17 BauAV), - den Schutz vor Stürzen bei Arbeiten auf Dächern (Art.