fehlender Seitenschutz an den Sturzseiten der Terrasse; sicherheitswidriges Maurerbockgerüst; ungenügende Sicherung der Verkehrswege (fehlende Hand- und Treppenläufe, ungesicherte Treppenöffnung, Gleit- und Stolpergefahren, ungenügende Ordnung); ungenügende Sicherung von hervorstehenden Armierungseisen; erneute Bedienung eines Turmdrehkrans durch eine Person ohne gültigen Kranfahrausweis; Lagerung von Baumaterial im Drehbereich des Kranunterwagens. Allein die in der Verfügung vom 13. November 2002 aufgelisteten Mängel, in der zudem ausdrücklich auf das Schreiben vom 5. April 2001 verwiesen wird, verstossen gegen zahlreiche Sicherheitsbestimmungen.