Die festgestellten Verletzungen umfassen gemäss den Akten: - (Verfügung vom 13. November 2002) Ungenügende Planung bzw. Durchführung der Bau- und Gerüstarbeiten im Hinblick auf ein möglichst geringes Unfallrisiko; fach-, sicherheits- und arbeitswidrige Erstellung der Gerüste; sicherheitswidriger Zustand der Gerüstbestandteile, namentlich der Gerüstbretter; unsichere bzw. nicht behinderungsfreie Zugänge zu den Arbeitsplätzen; fach- und sicherheitswidrige Verankerung der Gerüste; fachund sicherheitswidriger Seitenschutz; teilweise viel zu grosser Abstand zwischen Gerüst und Fassade; ungenügende Sicherung der Dachränder