Die verfügte Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Die VUV sieht ihrerseits vor, dass ein Betrieb, falls der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider handelt, in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden kann. In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV) getroffen (Art. 66 Abs. 1 VUV). Die Prämienerhöhung wird nach Art.