49 VwVG). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 116 V 246 E. 1a mit Hinweisen). Dabei finden grundsätzlich jene Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1, BGE 124 V 225 E. 1). Das ATSG, welches im Übrigen die massgeblichen Vorschriften über die Höhereinreihungen nach Art.