92 Abs. 3 UVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat bereits entschieden, dass es sich bei solchen Verfügungen um Massnahmen der Unfallverhütung bzw. Arbeitssicherheit und nicht um solche der Einreihung in den Prämientarif handelt (BGE 116 V 255 E. 2). Zum Zeitpunkt des Urteils des EVG (im Jahre 1990) bestanden noch unterschiedliche Rechtswege für Beschwerden gegen Einreihungsverfügungen einerseits und solche