109 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Nach Art. 109 Abs. 1 Bst. b UVG beurteilt die Rekurskommission überdies Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife.