Schliesslich verfügte sie eine Erhöhung des Prämiensatzes der X. AG für ein Jahr (ab 1. Januar 2003) von der Stufe 22 (Netto-Prämiensatz von 6,21%) in die Stufe 24 (Netto-Prämiensatz von 7,48%) der Klasse 41A des Berufsunfalltarifs und bestätigte diese Massnahme mit Einspracheentscheid. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X. AG vor der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst.