2 - Angekündigte Änderungen für die Zukunft, insbesondere im Tätigkeitsbereich eines Baubetriebs, haben keinen Einfluss auf eine Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG, da sich diese auf die in der Vergangenheit festgestellten Verletzungen von Sicherheitsvorschriften stützt (E. 6c). - Eine «Mitverantwortung» von Dritten (namentlich der Bauleitung) entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verpflichtung, für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit besorgt zu sein (E. 6d). - Eine Änderung der Risikoverhältnisse im Betrieb ist grundsätzlich nicht massgebend (E. 6e).