113 Abs. 2 UVV zu bejahen (E. 5b). - Eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG ist unabhängig vom individuellen Kosten-/Prämienverhältnis eines Betriebs. Es handelt sich um eine Massnahme mit Strafcharakter (E. 6a). - Die Tatsache, dass ein Betrieb nach den Ermahnungen des Durchführungsorgans jeweils die nötigen Massnahmen ergriffen hat, vermag nicht auszuräumen, dass wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unfallverhütung stattgefunden haben. Die Arbeitgeberin trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (E. 6b).