- Die Möglichkeit der Strafversetzung im Prämientarif ist unabhängig vom Schweregrad der Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit (E. 5). - Die doppelte Zuständigkeit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), einerseits als Durchführungsorgan für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Betrieben des Baugewerbes, andererseits als Versicherer, der die Einreihung verfügt, ist in casu gegeben (E. 5a). - Die Verhältnismässigkeit einer Prämienerhöhung um 20,45% ist im Lichte von Art. 113 Abs. 2 UVV zu bejahen (E. 5b).