{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-68-170--_2004-06-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006422.pdf?ID=150006422", "Checksum": "03cde8999cb86a5c42d9dd051d49950a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.170 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:36", "Checksum": "19ce7ea86a6d87afe73119e502334cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r\n\n 10\nGemäss Art. 82 UVG trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die\nEinhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Laut Art. 1 VUV gelten die\nVorschriften über die Arbeitssicherheit für alle Betriebe, die in der Schweiz\nArbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt\nvor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere\nArbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder\nAnlagen vorhanden sind. Gemäss Art. 3 VUV muss der Arbeitgeber zur\nWahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen\ntreffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb\nsonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen\nden anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln\nentsprechen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,\nBern 1985, S. 582 ff.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die\nUnfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 324 ff.).\nDass der Arbeitgeber seine Verantwortung im Bereich der Einhaltung\nvon Arbeitssicherheitsvorschriften nicht einfach auf Dritte abwälzen\nkann, wird auch beispielsweise in Art. 7 Abs. 2 VUV zum Ausdruck\ngebracht, der festhält, dass die Übertragung von Aufgaben (im Bereich\nder Arbeitssicherheit) an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von\nseinen Verpflichtungen entbindet. Verwiesen sei zudem auf Art. 9 VUV zur\nFrage der Zusammenwirkung mehrerer Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz.\nDie Pflichten des Arbeitgebers sind überdies, neben dem UVG und dem\nBundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und\nHandel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11), auch im Bundesgesetz vom 30. März\n1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) verankert, insbesondere in\nArt. 328 Abs. 2 OR. Zur Information sei schliesslich auf die SUVA-Publikation\n«Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des\nGesundheitsschutzes?» (1. Aufl. April 1985, 11. Aufl. März 2004; Bestellnummer\nSBA 140.d[15]) verwiesen.\nWer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür\nverantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten\nwerden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht\nnur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die\nvorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt\nzu sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für\nseine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch\nzweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften\nzu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass\nfür die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht nur derjenige zu\nsorgen hat, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder\nArbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf\ndie Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen genügt\nnicht (BGE 109 IV 15 Regeste). Diesen Entscheid fällte das Bundesgericht\nim Bereich des Strafrechts unter Bezugnahme auf die massgeblichen\nBestimmungen der VUV.\nEs ist im vorliegenden Fall einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die von\nder SUVA aufgezeigten Mängel nicht direkt durch die Beschwerdeführerin\nim Rahmen ihrer Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten auf den\n\n11\nBaustellen verursacht wurden. Andererseits wird durch die SUVA im\nEinspracheentscheid bloss angeführt, dass ein «Mitverschulden» der\nBauleitung nicht abzustreiten sei. Allerdings ändert ein Mitverschulden\neines Dritten an der vorschriftswidrigen Situation auf der Baustelle nichts\nan der Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, für die\nEinhaltung der Arbeitssicherheitsmassnahmen besorgt zu sein. Selbst wenn\ndie Beschwerdeführerin nicht direkt die Gefahr verursacht hätte, würde ihr\nHinweis an die Bauleitung, dass Gefahren bestehen, nicht genügen, um die\nBeschwerdeführerin zu entlasten.\ne. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass sich ihre\nRisikoverhältnisse verändert hätten, weil sie keine Gerüstarbeiten mehr\ndurchführe. Insofern rechtfertige sich keine Prämienerhöhung bzw. diese\nmüsste gleichsam durch das verminderte Risiko «kompensiert» werden.\nIn diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich veränderte\nRisikoverhältnisse unter Umständen auch auf die Einreihung auswirken\nkönnen. Allerdings ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Erhöhung\nder Prämie aufgrund einer Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften.\nIn diesem Sinne hat die SUVA keine Verfügung über die Einreihung in die\nStufen und Klassen des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG erlassen.\nDie Rekurskommission kann somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens\nnicht auf dieses Argument eingehen (vgl. dazu auch die E. 1, wo anhand der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt wird, dass die SUVA mit der\nvorliegenden Massnahme als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit\nhandelt).\n7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene\nEinspracheentscheid zu bestätigen.\n[15] Die Publikation kann anhand der Bestellnummer auf den Seiten der SUVA\nhttp://www.suva.ch/ eingesehen werden.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.170 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 17. Juni 2004 i.S. X. AG gegen die Schweizerische\nUnfallversicherungsanstalt [REKU 556/03]\n\n"}