{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-68-170--_2004-06-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006422.pdf?ID=150006422", "Checksum": "03cde8999cb86a5c42d9dd051d49950a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.170 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:36", "Checksum": "19ce7ea86a6d87afe73119e502334cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r\n\n 9\nzu rechtfertigen - wie oben bereits ausgeführt, reicht die Feststellung, dass\ndiese Vorschriften nicht eingehalten werden (s. oben E. 5; BGE 116 V 255 E. 4c\nin fine).\nb. Die Beschwerdeführerin erachtet die Prämienerhöhung als\nungerechtfertigt, weil sie die festgestellten Mängel jeweils sofort behoben\nhabe und mithin den Aufforderungen der SUVA nachgekommen sei.\nAus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in\nzahlreichen Fällen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften verstossen hat und\noffensichtlich auch noch - selbst nach der verfügten Prämienerhöhung - durch\ndie SUVA weitere Missachtungen festgestellt worden sind. Sie ist darauf zu\nverweisen, dass sie als Arbeitgeberin die Verantwortung zur Einhaltung\nder Arbeitssicherheitsvorschrift trägt (Art. 82 UVG), deren Kenntnis ihr\nanzurechnen und zu deren Umsetzung sie ohne weiteres verpflichtet ist. Sie\nkann sich somit nicht darauf berufen, dass sich ihre Aufgabe im Bereich der\nArbeitssicherheit darauf beschränkt, die einmal von der SUVA festgestellten\nMängel zu beheben.\nc. Die Beschwerdeführerin bringt weiterhin vor, dass sich die\nPrämienerhöhung nicht rechtfertige, weil sie praktisch keine\nBaugerüstarbeiten ausgeführt habe und sich für die Zukunft auch verpflichte,\nkeine solchen Arbeiten mehr durchzuführen.\nVorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die aufgedeckten\nSicherheitsverstösse nicht einzig auf den Gerüstbau beschränken. Bereits\nvon daher ist der vorgebrachte Einwand nicht zu hören. Wenn sich\ndie Beschwerdeführerin im Übrigen mit diesem Argument auf den\nStandpunkt stellen will, dass damit die Möglichkeit, dass sie weiterhin\nArbeitssicherheitsvorschriften verletzt, gleichsam aus dem Weg geräumt\nsei, so ist sie auf das Schreiben der SUVA vom 8. Mai 2003 zu verweisen.\nDarin bemängelt die SUVA nach einem Besuch auf der Baustelle W. in G.\n(vom 7. Mai 2003) namentlich die Planung und Installation der Baustelle,\ndie sicherheitswidrigen Verkehrswege, eine den Regeln der Technik\nnicht entsprechende Elektro-Kabelrolle sowie den sicherheitswidrigen\nGebrauch einer Kreissäge. Wie also bereits die in der Vergangenheit\nfestgestellten und bis zum Verfügungsdatum massgebenden Verletzungen\nvon Sicherheitsvorschriften ergeben haben, zeigt auch dieses Schreiben, dass\ndie Beschwerdeführerin nicht bloss im Zusammenhang mit dem Gerüstbau\nSicherheitsvorschriften missachtet hat und weiterhin missachtet.\nAndererseits ist aber auch darauf zu verweisen, dass sich die\nPrämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG gestützt auf die\nin der Vergangenheit erhobenen Missachtungen von Sicherheitsvorschriften\nrechtfertigt und nicht, weil sich auch in der Zukunft noch weitere Risiken\nergeben könnten. Verletzt ein Betrieb die Sicherheitsvorschriften, so wird\ner für dieses Verhalten mit einer Prämienerhöhung sanktioniert. Künftige\nVerletzungen von Sicherheitsvorschriften können weitere Prämienerhöhungen\nrechtfertigen.\nd. Die Beschwerdeführerin findet es unzulässig, dass sie eine\nPrämienerhöhung tragen muss, obschon gemäss dem Einspracheentscheid\nauch eine Mitverantwortung der Bauleitung für die Fehler anerkannt werde.\n\n"}