{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-68-170--_2004-06-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006422.pdf?ID=150006422", "Checksum": "03cde8999cb86a5c42d9dd051d49950a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.170 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:36", "Checksum": "19ce7ea86a6d87afe73119e502334cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r\n\n 8\nVwVG); so hat sie zu beurteilen, ob das Ermessen der Verwaltung richtig und\nzweckmässig ausgeübt wurde (s. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.74 ff. und 259 ff.). Bei\ndieser Prüfung hat die Rekurskommission allerdings nicht ihr Ermessen an die\nStelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen, d. h. sie hat den der Verwaltung\nzustehenden Ermessensbereich zu beachten (BGE 127 II 238 E. 3b S. 242 f.,\nBGE 116 V 307 E. 2, BGE 116 Ib 353 E. 2b). Das Bundesgericht hat im Übrigen\nfestgehalten, dass die Prämienerhöhung insoweit nicht von der Schwere der\nVerletzung der Vorschriften abhängt, als dass bereits jede Zuwiderhandlung\ndie minimale Erhöhung von 20% nach sich zieht (BGE 116 V 255 E. 4b).\nbb. In casu wurde die Beschwerdeführerin in der Klasse 41A von der Stufe 22\n(Netto-Prämiensatz von 6,21%) in die Stufe 24 (Netto-Prämiensatz von 7,48%)\nversetzt. Die Prämienerhöhung beträgt somit rund 20,45%. Sie wurde zudem\nin casu für ein Jahr verfügt (ab 1. Januar 2003).\nDie Rekurskommission erachtet diese Massnahme sowohl in Bezug auf die\nPrämienhöhe wie auch in Bezug auf die zeitliche Dauer als durchaus zulässig.\nInsbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht vorbringen, dass sie zu\nstreng behandelt worden wäre, wäre doch eine höhere Einreihung durchaus\nmöglich. Angesichts der zahlreichen und schwer wiegenden Missstände auf\nden Baustellen der Beschwerdeführerin kann die verfügte Höhereinreihung\nnicht kritisiert werden. Aufgrund des Ermessensspielraums der Behörde\nbesteht für die Rekurskommission kein Anlass, korrigierend einzugreifen.\n6. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend\neinzugehen.\na. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie trotz der Verletzungen von\nSicherheitsvorschriften nie grössere Schadenfälle zu verzeichnen hatte.\nDazu ist festzuhalten, dass eine Prämienerhöhung in Anwendung von\nArt. 92 Abs. 3 UVG eben eine Massnahme mit Strafcharakter darstellt und\nunabhängig ist vom individuellen Kosten-/Prämienverhältnis eines Betriebs.\nEs ist zu betonen, dass es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Fragen\nhandelt: Bei der «normalen» Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG können die\nRisikoverhältnisse die Prämie eines Betriebs massgeblich beeinflussen - bei\nder Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist hingegen entscheidend, ob\nein Betrieb die Vorschriften der Arbeitssicherheit eingehalten hat oder nicht,\nauch wenn sich dies (noch) nicht in seinen Kosten bemerkbar macht. Der\nWidersinn, den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht,\nentsteht dadurch, dass sie diese zwei Fragen vermischt, wo sie zu trennen sind.\nGleichzeitig ist sie aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass ein Betrieb,\nder wiederholt gegen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit verstösst bzw.\nseine Mitarbeitenden nicht anhält, diese Vorschriften konsequent einzuhalten,\ngrundsätzlich ein erhebliches Risiko darstellt. Auch hat das EVG bereits\nentschieden, dass es nicht nötig sei, dass sich ein Unfall ereignet (und so\ngleichsam für Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit der\nTatbeweis erbracht wird), um eine Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG\n\n"}