{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-68-170--_2004-06-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006422.pdf?ID=150006422", "Checksum": "03cde8999cb86a5c42d9dd051d49950a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.170 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:36", "Checksum": "19ce7ea86a6d87afe73119e502334cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r\n\n 7\nDie SUVA hat ihre Baustellenkontrollen mit Fotos dokumentiert, die die\nbemängelten Sachverhalte illustrieren, insbesondere auch betreffend die\nBaustelle I. in B.\nc. Weder in ihrer Einsprache noch in der Beschwerde bestreitet die\nBeschwerdeführerin die von der SUVA gemachten konkreten Vorhaltungen.\nSie anerkennt im Gegenteil mit dem Hinweis darauf, dass sie die\nBeanstandungen jeweils sofort berücksichtigt habe, implizite auch deren\nExistenz.\nd. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sich die SUVA in\nihrer Verfügung nicht auf die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren\nangeführten und zum Beweis für die Verletzung von Vorschriften\nbeigezogenen Baustellen berufen habe. Dies trifft, wie dem Wortlaut der\nVerfügung vom 13. November 2002 zu entnehmen ist, offensichtlich nicht zu,\nda sich die SUVA texto auf die zahlreichen Abmahnungen beruft. Zudem sei\ndarauf hingewiesen, dass bereits mit den auf der Baustelle I. festgestellten\nMängeln der Beweis für die Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften klar\nund eindeutig erbracht ist.\n5. Zu prüfen bleibt, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter\nAnwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der\nallgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.\nZu bemerken ist eingangs, dass die Möglichkeit, eine Strafversetzung im\nPrämientarif zu verfügen, unabhängig ist vom Schweregrad der festgestellten\nVerstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit - es genügt, dass\nein Betrieb solche Vorschriften missachtet, um eine Höhereinreihung\nzu verfügen. Immerhin müssen dabei aber die generellen Grundsätze\ndes Verwaltungshandelns beachtet werden, insbesondere das Gebot der\nVerhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot (vgl. BGE 116 V 255 E. 4b in\nfine).\na. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan\ndie Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, wonach der Versicherer\ndiese unverzüglich verfügt. In casu hat die SUVA als Versicherer der\nBeschwerdeführerin die Prämienerhöhung verfügt. Gleichzeitig ist die SUVA\njedoch auch gemäss Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV (in Verbindung mit Art. 85\nUVG) zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht über die Anwendung\nder Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Betrieben des\nBaugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen. Somit ist\ndie doppelte Zuständigkeit der SUVA in casu gegeben und die angefochtene\nVerfügung unter diesem Aspekt nicht zu bemängeln.\nb.aa. Laut Art. 113 Abs. 2 UVV ist ein Betrieb, der den Vorschriften über die\nVerhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwider handelt, in der\nRegel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz zu\nversetzen.\nGemäss dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 UVV wird dem Durchführungsorgan,\ndas die Höhe und den zeitlichen Rahmen der Strafversetzung anordnet (Art. 66\nAbs. 2 VUV), ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt («in der Regel»).\nEs handelt sich um das Festlegen eines Strafmasses, in dem immer auch die\nkonkreten Umstände zu berücksichtigen sind. Die Überprüfungsbefugnis\nder Rekurskommission umfasst auch die Ermessenskontrolle (Art. 49 Bst. c\n\n"}