{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-68-170--_2004-06-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006422.pdf?ID=150006422", "Checksum": "03cde8999cb86a5c42d9dd051d49950a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.170 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:36", "Checksum": "19ce7ea86a6d87afe73119e502334cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r\n\n 5\nDurchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).\nArt. 113 Abs. 2 UVV sieht weiterhin vor, dass der betroffene Betrieb in der\nRegel in eine Stufe mit einem mindestens um 20% höheren Prämiensatz\nversetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der\nPrämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.\nBei der Prüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist somit danach\nzu fragen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung\nvorliegt (nachfolgend E. 4) und - falls dies bejaht wird - ob die verfügte\nPrämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen\nBestimmungen ergangen ist (nachfolgend E. 5).\n4.a. Laut Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung\nvon Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die\nnach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar\nund den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Art. 83 Abs. 1\nUVG erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar beteiligten\nArbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische,\nmedizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen\nund Berufskrankheiten in den Betrieben. Die VUV stützt sich auf diese\nBestimmungen; daneben finden auch die Verordnung vom 29. März 2000\nüber die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV],\nSR 832.311.141) sowie die Verordnung vom 27. September 1999 über die\nsichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung, SR 832.312.15) hier ihre\ngesetzliche Grundlage (vgl. Ingress der BauAV und der Kranverordnung).\nZusätzlich bleiben gemäss Art. 107 Bst. b VUV die Verordnungen über\ndie Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, die gestützt auf das\nBundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung\n(KUVG von 1911, BS 8 281) erlassen worden sind, vorläufig in Kraft; darunter\nfallen insbesondere die Verordnung vom 13. September 1963 über die\nUnfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten\n(SR 832.311.11; revidiert per 1. Januar 2003) oder auch die Verordnung vom\n28. April 1971 über die Unfallverhütung bei der maschinellen Bearbeitung und\nBehandlung von Holz und andern organischen Werkstoffen (SR 832.313.12).\nb. In ihrer Verfügung vom 13. November 2002 verweist die SUVA auf die\nwiederholt festgestellten Verletzungen von Vorschriften der Arbeitssicherheit\nauf den Baustellen der Beschwerdeführerin. Es ist somit - entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin - nicht einzig auf die bei der Baustelle\nI. festgestellten Verletzungen abzustellen. Die festgestellten Verletzungen\numfassen gemäss den Akten:\n- (Verfügung vom 13. November 2002) Ungenügende Planung bzw.\nDurchführung der Bau- und Gerüstarbeiten im Hinblick auf ein möglichst\ngeringes Unfallrisiko; fach-, sicherheits- und arbeitswidrige Erstellung der\nGerüste; sicherheitswidriger Zustand der Gerüstbestandteile, namentlich\nder Gerüstbretter; unsichere bzw. nicht behinderungsfreie Zugänge zu den\nArbeitsplätzen; fach- und sicherheitswidrige Verankerung der Gerüste; fachund sicherheitswidriger Seitenschutz; teilweise viel zu grosser Abstand\nzwischen Gerüst und Fassade; ungenügende Sicherung der Dachränder\n\n6\ngegen Absturz; fach- und vorschriftswidrige Spenglergänge; mangelhafte\nMontage der giebelseitigen Schutzeinrichtungen ohne genügende Festigkeit;\nungenügende Stärke der Abdeckungen der Deckenöffnungen.\n- (Ermahnung vom 5. April 2001) Ungenügende Planung und Ausführung\nder Arbeiten zur Minimierung der Unfallgefahr; nicht gewährleistete\nNotfallorganisation sowie «erste Hilfe»; Ausführung von Hochbauarbeiten\nmit Absturzhöhen von über 10 m ohne Fassadengerüst; unvollständiger bzw.\nsicherheitswidriger Seitenschutz an Balkonen (ungenügende Aussteifung,\nzu schmale Geländerholme, fehlende Bordbretter); fehlender Seitenschutz\nan den Sturzseiten der Terrasse; sicherheitswidriges Maurerbockgerüst;\nungenügende Sicherung der Verkehrswege (fehlende Hand- und Treppenläufe,\nungesicherte Treppenöffnung, Gleit- und Stolpergefahren, ungenügende\nOrdnung); ungenügende Sicherung von hervorstehenden Armierungseisen;\nerneute Bedienung eines Turmdrehkrans durch eine Person ohne\ngültigen Kranfahrausweis; Lagerung von Baumaterial im Drehbereich des\nKranunterwagens.\nAllein die in der Verfügung vom 13. November 2002 aufgelisteten Mängel,\nin der zudem ausdrücklich auf das Schreiben vom 5. April 2001 verwiesen\nwird, verstossen gegen zahlreiche Sicherheitsbestimmungen. Darunter fallen\ninsbesondere die Vorschriften über\n- die risikogerechte Planung von Baustellen (Art. 3 BauAV),\n- die Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (Art. 8 und 9 BauAV),\n- Seitenschutzvorrichtungen bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe\nvon mehr als 2 m (Art. 14 und 15 BauAV),\n- die Sicherung von Bodenöffnungen (Art. 16 BauAV),\n- Fassadengerüste bei Abstürzhöhen von mehr als 3 m (Art. 17 BauAV),\n- den Schutz vor Stürzen bei Arbeiten auf Dächern (Art. 26 ff. BauAV),\n- die Trag- und Widerstandsfähigkeit von Gerüsten (Art. 35 BauAV),\n- und die Anforderungen an das Bedienungspersonal von Kranen (Art. 5\nKranverordnung).\nDaneben verweist die SUVA in ihrer Verfügung ebenfalls ausdrücklich auf die\nzahlreichen vorgängigen Missachtungen von Arbeitssicherheitsvorschriften,\ndie aus den verschiedenen Mahnschreiben hervorgehen. Die darin\nbeschriebenen Verletzungen von massgebenden Sicherheitsnormen sind\nebenso offensichtlich, wie die eben aufgeführten Mängel.\n\n"}