{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-68-170--_2004-06-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006422.pdf?ID=150006422", "Checksum": "03cde8999cb86a5c42d9dd051d49950a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.170 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 17.06.2004 JAAC 68.170 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:36", "Checksum": "19ce7ea86a6d87afe73119e502334cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 17.06.2004 JAAC 68.170 \r\n\n 4\ngegen Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit andererseits. Mit\ndem Inkrafttreten des geänderten Art. 109 UVG per 1. Januar 1994 wurden\ndie Rechtsmittel vereinheitlicht und der Rekurskommission die sachliche\nKompetenz sowohl für den Bereich der Zuteilung zu den Tarifklassen und\n-stufen wie auch für den Bereich der Anordnungen zur Verhütung von\nUnfällen und Berufskrankheiten übertragen. Somit ist die Zuständigkeit der\nRekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ohne\nweiteres zu bejahen.\nb. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 11\nund Art. 49 ff. VwVG, welche gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit\nArt. 2 und Art. 3 VwVG und seit 1. Januar 2003 gemäss Art. 109 Abs. 2 UVG\nanwendbar sind).\nc. Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Prämien für\ndie obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten\n(Art. 91 Abs. 1 UVG). Auch ist sie gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG für die Umsetzung\nder Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in ihrem\nBetrieb verantwortlich. Sie ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG durch die\nangefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung dieser Verfügung.\nd. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\ndie Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der\nÜberschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung\ndes Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden\n(Art. 49 VwVG).\n2. Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG ist der rechtserhebliche\nSachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsrichter\ngrundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der\nangefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 116 V 246\nE. 1a mit Hinweisen). Dabei finden grundsätzlich jene Rechtssätze Anwendung,\ndie bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung\nhaben (BGE 127 V 466 E. 1, BGE 124 V 225 E. 1). Das ATSG, welches im Übrigen\ndie massgeblichen Vorschriften über die Höhereinreihungen nach Art. 92\nAbs. 3 UVG nicht abänderte, hat auf die vorliegende Streitsache keinen Einfluss\n(vgl. auch BGE 129 V 167 E. 1).\n3. Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen\nVorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten\njederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt\nwerden. Die verfügte Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen\nder Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen\nund Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Die VUV sieht ihrerseits vor, dass\nein Betrieb, falls der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine\nFolge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit\nzuwider handelt, in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden\nkann. In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen\n(gemäss Art. 67 VUV) getroffen (Art. 66 Abs. 1 VUV). Die Prämienerhöhung\nwird nach Art. 113 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über\ndie Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgesetzt und, unter Angabe\nvon Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet.\nSie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das\n\n"}