Ausstandspflicht von Richtern der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung (REKO FF). Art. 21 Abs. 3 V über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen. Art. 10 VwVG. 1. Zuständig zur Beurteilung von Ausstandsbegehren ist ein Ausschuss von drei Richtern der REKO FF. 2. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Beschwerdeverfahren mitwirkte, führt nicht zum Ausstandsgrund der unzulässigen Vorbefassung.