2 braucht auf die ursprüngliche Begründung nicht mehr eingegangen zu werden; die Rekursinstanz hat sich nur noch mit der Begründung des Wiedererwägungsentscheides auseinanderzusetzen. Soweit also die Beschwerde auf die Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2000 Bezug nimmt, ist auf ihre Ausführungen nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. Juli 2000, dass der SNF eingesteht, in seiner ursprünglichen Verfügung Argumente verwendet zu haben, die einer Kritik nicht standhalten.