Die im Wiedererwägungsverfahren entscheidende Behörde ist also berechtigt, ihren neuen Entscheid nach freiem Ermessen und vollständig unabhängig vom ursprünglichen Entscheid zu fällen. Insbesondere ist es zulässig, den Wiedererwägungsentscheid mit einer anderen Begründung zu versehen als den ursprünglichen Entscheid. Die neue Begründung ersetzt hierbei die ursprüngliche Begründung. Im Beschwerdeverfahren