57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist. Aus der Regelung von Art. 58 VwVG ergibt sich, dass trotz des Vorliegens von zwei verschiedenen Verfügungen nur ein einziges Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. Es ergibt sich aus der genannten Regelung auch, dass der Wiedererwägungsentscheid auf einem «erheblich geänderten Sachverhalt» beruhen und eine «erheblich veränderte Rechtslage» schaffen kann. Die im Wiedererwägungsverfahren entscheidende Behörde ist also berechtigt, ihren neuen Entscheid nach freiem Ermessen und vollständig unabhängig vom ursprünglichen Entscheid zu fällen.