3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.» Im vorliegenden Fall hat sich der SNF an die Regelung des Art. 58 VwVG gehalten. Da die Verfügung vom 21. Juli 2000 eine völlig neue Begründung enthielt, war von einer erheblich veränderten Rechtslage auszugehen, was im Verfahren zur Beachtung von Art. 57 VwVG führte: Die Parteien waren zu einem «weiteren Schriftenwechsel» einzuladen, was vorliegend auch geschehen ist.